3596) einen Zeitaufwand von 16.08 Stunden geltend. Dieser erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses geboten und die beantragte Entschädigung liegt im Rahmen von 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers S.________ im oberinstanzlichen Verfahren sind somit der Kostennote entsprechend festzusetzen.