_, Rechtsanwalt Y.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 18‘462.30, das volle Honorar auf CHF 22‘596.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Auch der Privatkläger S.________ obsiegt mit Blick auf seine Anträge im Strafpunkt, unterliegt jedoch teilweise im Zivilpunkt (Genugtuungssumme CHF 15‘000.00 anstelle der geforderten CHF 40‘000.00). Es rechtfertigt sich daher,