Obere Instanz Der Privatkläger C.________ resp. sein unentgeltlicher Rechtsbeistand haben sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Es ist daher für die unentgeltliche Verbeiständung von C.________ in oberer Instanz weder eine amtliche Entschädigung zu sprechen, noch ein volles Honorar festzusetzen. Es ergeben sich folglich auch keine Rück- oder Nachzahlungspflichten für den Beschuldigten. 30.3 Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers S.________ Erste Instanz Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von S.________, Rechtsanwalt Y.___