Mit Blick auf seine Anträge in erster Instanz obsiegt der Privatkläger C.________ im Strafpunkt, im Zivilpunkt jedoch nur zur Hälfte (Genugtuungssumme CHF 1‘000.00 anstelle der beantragten CHF 2‘000.00). Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – nur zur Rück- bzw. Nachzahlung von ¾ der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars zu verurteilen (analog Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario, Art. 138 Abs. 2 StPO). Obere Instanz Der Privatkläger C.________