nur 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2 Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers C.________ Erste Instanz Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechtsanwalt X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘710.20, das volle Honorar auf 3‘380.67 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Mit Blick auf seine Anträge in erster Instanz obsiegt der Privatkläger C.___