Es wird wiederum auf die schriftliche Kurzbegründung in dem den Parteien bereits zugestellten Urteilsdispositiv verwiesen (pag. 3632). Es resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 13‘185.60 bzw. ein volles Honorar von CHF 16‘425.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschuldigte allerdings dem Kanton Bern nur 5/6 der amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt W.________ nur 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.