___ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'145.75 zurückzuzahlen und diesem die Differenz von CHF 11'297.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Soweit die Verteidigung in oberer Instanz die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beanstandete, ist darauf nicht einzutreten. Zur Erhebung dieser Rüge hätte innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.6).