Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig. Doch auch die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung nicht durch und unterliegt im Schuldpunkt hinsichtlich der Form des Vorsatzes beim Tötungsdelikt und im Strafpunkt (Verurteilung zu 8 ¾ anstelle der geforderten 12 Jahre Freiheitsstrafe). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten nur 5/6 der oberinstanzlichen Gerichtskosten, ausmachend CHF 7‘500.00, aufzuerlegen. Die restlichen CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.