Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 29.2 Obere Instanz Die Gerichtsgebühr oberer Instanz wird angesichts des erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwands und der grossen Bedeutung des Geschäfts unter Berücksichtigung der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Art. 5 des Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]) im Rahmen von Art. 24 lit. b VKD auf CHF 9‘000.00 bestimmt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig.