134 29.1 Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 120‘571.35 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) zu bezahlen. Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.