ein erhebliches Selbstverschulden zukommt, nachdem er dem Beschuldigten mit Faustschlägen gedroht und diesen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt hatte. Dieses Selbstverschulden erscheint zwar nicht derart gross, als dass ihm kausalitätsunterbrechende Wirkung zukäme, führt aber zu einem bloss minimalen Genugtuungsanspruch. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Summe von CHF 1‘000.00 angemessen. Darin ist auch das Selbstverschulden des Privatklägers C.________ zur Genüge berücksichtigt. Diese Summe ist seit dem Tag der Zufügung der Verletzung geschuldet und verzinslich.