Er erlitt also durch die Körperverletzung in adäquat kausaler Weise eine gewisse immaterielle Unbill. Diese wurde vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt. C.________ hat damit Anspruch auf eine Genugtuung. Da die eingetretene Verletzung allerdings an der Grenze zur Bagatelle liegt, muss die Genugtuungssumme entsprechend tief liegen. Es kommt hinzu, dass C.________ ein erhebliches Selbstverschulden zukommt, nachdem er dem Beschuldigten mit Faustschlägen gedroht und diesen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt hatte.