47 OR aktivlegitimiert, eine Genugtuung geltend zu machen. Er wurde durch den ihm vom Beschuldigten in Notwehrexzess zugefügten Messerstich an der linken Schulter widerrechtlich in seiner körperlichen Integrität verletzt. Es handelte sich zwar objektiv bloss um eine einfache Körperverletzung, welche letztlich beinahe folgenlos abheilte. Immerhin war diese aber zweifellos schmerzhaft und hatte C.________ aufgrund eines beschädigten Nervenstrangs während längerer Zeit bis zum Ellbogen kein Gefühl mehr. Er erlitt also durch die Körperverletzung in adäquat kausaler Weise eine gewisse immaterielle Unbill.