133 C.________ war an der Berufungsverhandlung weder persönlich anwesend noch durch seinen amtlichen Anwalt vertreten. Er hat sich auch nicht schriftlich vernehmen lassen. Es ist deshalb – unter Berücksichtigung der sich von Gesetzes wegen ergebenden Einschränkungen – von seinen Anträgen in erster Instanz auszugehen. 27.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung C.________ ist als Opfer einer Körperverletzung nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, eine Genugtuung geltend zu machen.