Allerdings erscheint seine angebliche Vorbildfunktion angesichts seines Lebenswandels, der offensichtlich alles andere als harmonischen Beziehung zu T.________ und der Nichtbezahlung der Alimente für seinen Sohn mehr als zweifelhaft. Deshalb rechtfertigt sich insgesamt keine Erhöhung der Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00. Vielmehr ist aufgrund des erheblichen Selbstverschuldens von B.________ ein deutlicher Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 angemessen. Diese Summe ist seit dem 17. September 2013 geschuldet und zu 5% verzinslich.