Mittelfristig wäre es in Anbetracht der Einschätzung des Sozialdienstes ________ wohl nicht wieder zu einer dauerhaften Platzierung von S.________ bei seinem Vater gekommen. Die Basisgenugtuung ist daher am unteren Ende des bei HÜTTE (a.a.O. S. 56; vgl. auch Beilage 1 zur Eingabe des Privatklägers vom 13. Oktober 2016, pag. 3579) genannten Rahmens der Basisbeträge bei Verlust eines Elternteils bei gemeinsamem Haushalt festzusetzen. Dieser Betrag von CHF 20‘000.00 erscheint nur gerechtfertigt, weil B.________ trotz der instabilen Wohnverhältnisse erwiesenermassen eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn war.