132 S.________ ist als Sohn des getöteten B.________ aktivlegitimiert, gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung geltend zu machen. S.________ hielt sich im Zeitpunkt des Todes seines Vaters seit mindestens eineinhalb Monaten nur noch am Wochenende und allenfalls an einigen Abenden bei diesem auf. Ansonsten lebte er im Schulheim, weil es zur Exmission gekommen war. Zuvor hatte B.________ die Obhut über seinen Sohn erst seit rund einem Jahr überhaupt innegehabt. Mittelfristig wäre es in Anbetracht der Einschätzung des Sozialdienstes ___