131 ________ wohnte S.________ deshalb im Tatzeitpunkt unter der Woche im Schulheim ________ und nur am Wochenende bei B.________. Die Abteilung Soziales der Stadt ________ bestätigte überdies schriftlich, dass B.________ seit Juli 2012 und bis zur Unterbringung seines Sohnes im Schulheim ________ im Juli 2013 die Obhut über S.________ innehatte. Die Aussichten, dass S.________ wieder bei seinem Vater platziert worden wäre, sobald dieser eine angemessene Wohnung gefunden hätte, beurteilte der Sozialdienst _____