__ diese nicht bezahlt habe. S.________ habe nach der Scheidung zunächst die Ferien und die Wochenenden bei seinem Vater verbracht. Im Jahr 2012 sei dann aber eine Beistandschaft errichtet und der Mutter die Obhut entzogen worden, worauf S.________ zu seinem Vater gezogen sei. Dort habe er bis zur Exmission im Juni 2013, mithin bis zweieinhalb Monate vor dem gewaltsamen Tod seines Vaters gelebt. Danach sei er im Schulheim ________ untergebracht worden, wobei er seinen Vater an den Wochenenden weiterhin gesehen habe. Der Sozialdienst ________ bestätige zudem in einem Schreiben vom 02.04.2015 (pag. 2808), dass sein Vater für S.__