am 17. September 2013 geschuldet und ab diesem Zeitpunkt mit 5% zu verzinsen. 25.4 Fazit Der Beschuldigte ist zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 488.70 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2013 und einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2013 an den Privatkläger U.________ zu verurteilen. Weitergehend ist die Zivilklage von U.________ abzuweisen. 26. Zivilklage des Privatklägers S.________ 26.1 Antrag S.________, Sohn des getöteten B.________, forderte in seiner Zivilklage vom 21. September 2015 (pag. 2795 ff.) eine Genugtuung in der Höhe von