In Würdigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. HÜT- TE/LANDOLT, a.a.O., S. 133 ff.) erschiene grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3ʹ000.00 angemessen. Aufgrund des doch erheblichen Selbstverschuldens von B.________, der die tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten suchte und selber den ersten Faustschlag ausführte, ist aber eine Reduktion auf CHF 2‘000.00 angezeigt. Die Genugtuungssumme ab dem Zeitpunkt des Todes von B.________ am 17. September 2013 geschuldet und ab diesem Zeitpunkt mit 5% zu verzinsen.