(unerwartet, eventualvorsätzliches Gewaltdelikt) eine minimale Genugtuung, zumal der Beschuldigte jegliches aufrichtige Mitgefühl gegenüber den Angehörigen von B.________ vermissen lies. Es kann zudem auf den persönlichen Eindruck der Vorinstanz verwiesen werden, welche bei U.________ eine nach wie vor sicht- und spürbare seelische Belastung durch den Tod seines Bruders feststellte. In Würdigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. HÜT- TE/LANDOLT, a.a.O., S. 133 ff.) erschiene grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3ʹ000.00 angemessen.