gemäss eigenen Angaben primär wegen seines Bruders in die Schweiz gekommen ist und B.________ als einzigem Familienangehörigen im Land eine gewisse Bedeutung als Bezugsperson des Privatklägers zukam. Unter Berücksichtigung der Aussagen der (ehemaligen) Arbeitgeber und Arbeitskollegen von B.________, aber auch des Privatklägers selbst, ist zwar von einer intakten, allerdings nicht von einer ganz besonders intensiven und innigen Beziehung auszugehen. Dennoch rechtfertigt sich mit Blick auf die Umstände des Todes von B.________ (unerwartet, eventualvorsätzliches Gewaltdelikt)