47 OR zu stellen. Nachdem er aber erwachsen ist und nicht in Hausgemeinschaft mit dem Opfer wohnte, ist die Basisgenugtuung mit der Vorinstanz bei null Franken anzusetzen (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 113 f.). Auch die Kammer berücksichtigt, dass U.________ gemäss eigenen Angaben primär wegen seines Bruders in die Schweiz gekommen ist und B.________ als einzigem Familienangehörigen im Land eine gewisse Bedeutung als Bezugsperson des Privatklägers zukam.