Er (V.A.________) habe diesen Bruder allerdings erst am Freitag vor der Einvernahme – also nach dem Tod von B.________ – erstmals gesehen. Hingegen sei B.________ in der Zeit vor seinem Tod immer mit einem Schwarzen zusammen gewesen sei. B.________ habe ihm erzählt, dass dieser Schwarze wie ein Bruder für ihn sei (pag. 1144 Z. 43 ff.). Trotz eingehender Umfeldabklärungen wurde der Privatkläger U.________ auch von der Kantonspolizei Bern nicht besonders erwähnt. 25.3 Würdigung 25.3.1 Schadenersatz Durch den Tod von B.________ fielen U.________ Bestattungskosten im Restbetrag der geltend gemachten CHF 488.70 an.