An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, die Zeit seit dem Tod seines Bruders sei für ihn psychisch und finanziell schwierig gewesen. Es sei eine familiäre Beleidigung, dass niemand von der Familie des Beschuldigten zu seiner Familie gekommen sei. Er habe eine gute Beziehung zu seinem Bruder gehabt. Sie hätten oft, mehrmals pro Woche, zusammen telefoniert. Sie hätten sich auch «häufig» getroffen. Gemeinsame Hobbies hätten sie allerdings nicht gehabt. Ob sein Bruder im Alltag fröhlich gewesen sei, konnte U.________ nicht sagen.