Da er keine Partnerschaft und keine Familie habe, sei sein Bruder seine wichtigste Bezugsperson gewesen und er habe diesen mindestens monatlich gesehen. Nach dem Tod seines Bruders sei er für die Bestattungskosten von CHF 3ʹ000.00 aufgekommen, welche ihm im die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) im Umfang von CHF 2ʹ511.30 als „Vorschuss auf Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz“ vorgeschossen habe. Damit belaufe sich der Direktschaden noch auf CHF 488.70. Dieser sei ab Datum der Rechnungstellung am 23.09.2013 zu 5% zu verzinsen.»