3126). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage insoweit gut, als sie den Beschuldigten zum Ersatz der Bestattungskosten in der geltend gemachten Höhe sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4‘000.00 (beides nebst Zins) verurteilte. Weitergehend wies sie die Genugtuungsklage (implizit) ab. Der Privatkläger U.________ beantragte in oberer Instanz die Bestätigung dieses vorinstanzlichen Urteils (pag. 3610). 25.2 Vorbringen und Beweismittel Zu den Vorbringen des Privatklägers kann auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: