47 OR einen Anspruch auf Genugtuung hat. Sowohl die Dispositionsmaxime als auch das Verschlechterungsverbot verbieten es der Kammer allerdings, den Beschuldigten in oberer Instanz zur Bezahlung klar bezifferter Beträge zu verurteilen. Die Forderungen sind daher auch im Rahmen des vorliegenden Urteils bloss dem Grundsatz nach gutzuheissen.