In Bezug auf den von B.________ sicherlich nicht in Kauf genommenen eigenen Tod durch den Messereinsatz des Beschuldigten liegt jedoch kein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden vor. Die Vorinstanz hiess die Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR) damit zu Recht im Grundsatz gut. Klar ist auch, dass die Privatklägerin T.________ als damalige Ehefrau des getöteten B.________ gestützt auf Art. 47 OR einen Anspruch auf Genugtuung hat.