127 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50‘000.00 nebst Zins (pag. 2876). Entsprechende Anträge stellte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3126). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage sowohl in Bezug auf die Schadenersatz- wie auch bezüglich der Genugtuungsforderung dem Grundsatze nach gut und verwies sie zur Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg. In oberer Instanz beantragte die Privatklägerin T.__