Diese brauchen hier nicht erneut zitiert zu werden. Zu betonen ist, dass sich nicht nur das Opfer selbst, sondern auch die anspruchsberechtigten Angehörigen ein Selbstverschulden des direkten Opfers anrechnen lassen müssen (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich Basel Genf 2005, S. 279, m.H. auf die Rechtsprechung).