22. Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe A.________ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¾ Jahren (8 Jahre und 9 Monate) zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 848 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein gänzlicher oder teilweiser Aufschub der Strafe ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen. V. Zivilpunkt