Die gerade auf die Alkoholisierung zurückzuführende verminderte Schuldfähigkeit ist hier nicht zu berücksichtigen, da sie vom Beschuldigten hätte vermieden werden können und er die Heimfahrt unter Alkohol und Drogeneinfluss vorhersehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Von den 60 Strafeinheiten werden asperierend 30 bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe (zur Strafart vgl. vorstehend E. IV.17.) berücksichtigt.