Er stand dabei sowohl unter dem Einfluss von Alkohol (mind. 0.97 Promille) als auch von Kokain, wobei sich dieser Mischkonsum straferhöhend auswirkt. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche bei einem BAK von 0,8-1,2 Promille eine Referenzstrafe von 12-24 Strafeinheiten und bei Fahren unter Drogen ebenfalls mindestens 12 Strafeinheiten (bei bedeutendem Beeinträchtigungsgrad 35 Strafeinheiten) vorsehen, erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem insgesamt noch geringen objektiven Tatverschulden angemessen.