Die Vorstrafen sind auch bei der Strafzumessung für den Raufhandel deutlich straferhöhend zu werten und gleichen die aufgrund von Art. 19 Abs. 2 StGB vorgenommene Strafminderung wieder aus. Eine Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzesses ist hier nicht zu berücksichtigen. 20.3 Einzelstrafe und Asperation für den Raufhandel Insgesamt erschiene für den Raufhandel eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. Es wurde bereits dargelegt, weshalb auch hier die Strafart der Freiheitsstrafe gewählt wird (vorstehend E. IV.17.). Von den somit 2 Monaten Freiheitsstrafe wird asperierend 1 Monat berücksichtigt.