Die Kammer erachtet mit Blick auf die erwähnte Referenzstrafe aufgrund aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten (mit Ausnahme der verminderten Schuldfähigkeit) eine Strafe in der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund der leichtgradig verminderten Schulfähigkeit reduziert sich das Verschulden auf ein leichtes. Unter diesem Titel ist eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten angezeigt. 20.2 Täterkomponenten Die Vorstrafen sind auch bei der Strafzumessung für den Raufhandel deutlich straferhöhend zu werten und gleichen die aufgrund von Art.