Insofern wiegt der Fall objektiv deutlich schwerer als der Referenzsachverhalt. Gleichzeitig ist jedoch auch zu beachten, dass diese Aspekte in Bezug auf den Beschuldigten weitgehend in den Verletzungsdelikten aufgehen und unter dem Aspekt des Raufhandels nur die Gefährdung der weiteren Beteiligten und Anwesenden zu bestrafen bleibt. Insofern ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die erwähnte Referenzstrafe aufgrund aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten (mit Ausnahme der verminderten Schuldfähigkeit) eine Strafe in der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen.