125 Vorliegend hatte die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung weniger Teilnehmer als im Referenzsachverhalt. Allerdings hat der Beschuldigte diese mitverursacht, war klar Hauptbeteiligter, setzte eine Waffe ein und kam es zum Tod eines Menschen und zu einer beinahe schweren Verletzung eines weiteren. Insofern wiegt der Fall objektiv deutlich schwerer als der Referenzsachverhalt.