Ein Mensch starb, einer wurde beinahe schwer verletzt. Das Ausmass der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ist damit als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, suchte er doch bereits während der Auseinandersetzung mit C.________ die Konfrontation mit B.________ geradezu. Das dürfte jedoch der Regelfall sein und wirkt sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Verschuldenserhöhend wirken sich jedoch auch hier die nichtigen Beweggründe des Beschuldigten aus.