20. Raufhandel 20.1 Tatkomponenten Durch die Teilnahme am Raufhandel schuf der Beschuldigte ein Gefährdungspotenzial nicht nur für sämtliche am Raufhandel aktiv Beteiligten, sondern auch für die schlichtend eingreifenden und die weiteren anwesenden Personen. Im Unterschied zu den anderen Teilnehmern des Raufhandels fällt beim Beschuldigten erschwerend ins Gewicht, dass er derjenige war, der das Messer ins Spiel brachte und damit die Gefahr für Leib und Leben aller Beteiligten erheblich vergrösserte. Ein Mensch starb, einer wurde beinahe schwer verletzt.