Es kam aber immerhin zu einer tatsächlichen Verletzung, welche notfallärztlich behandelt werden musste und welche neben der Narbe eine gewisse Zeit lang ein Taubheitsgefühl beim Opfer hinterliess. Nur wenige Zentimeter weiter in Richtung Hals oder Brustkorb getroffen, hätte der Stich mit der gut 10 cm langen Klinge zudem etwa zur Eröffnung der Brusthöhle führen können, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg nicht weit entfernt lag. Deshalb erscheint unter dem Aspekt des Versuchs insgesamt zwar eine spürbare, aber nicht übermässige Reduktion der Strafe angezeigt. Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Strafminderung um weitere 6 Monate angezeigt.