Das Mass der Strafreduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend erlitt C.________ durch den Stich in die Schulter zwar keine bleibenden Schäden. Es kam aber immerhin zu einer tatsächlichen Verletzung, welche notfallärztlich behandelt werden musste und welche neben der Narbe eine gewisse Zeit lang ein Taubheitsgefühl beim Opfer hinterliess.