22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend allein dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eintrat. Wenngleich sein Verschulden damit unberührt bleibt, hat das Ausbleiben des tatbestandmässigen Erfolgs – trotz der Kann-Vorschrift – zu einer milderen Strafe zu führen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 28 zu Art. 22 StGB). Das Mass der Strafreduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.