_ einsetzte, weshalb auch inhaltlich von einem massiven Exzess auszugehen ist. Unter dem Titel Notwehrexzess erachtet die Kammer deshalb bloss eine moderate Strafmilderung um 4 Monate als angemessen. Versuch In objektiver Hinsicht kam es lediglich zu einer einfachen Körperverletzung. Es liegt damit lediglich der Versuch einer schweren Körperverletzung vor. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern.