123 auch bloss knapp – überschritten. Zwar kommt nach Ansicht der Kammer Art. 16 Abs. 1 StGB aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse hier dennoch zur Anwendung. Allerdings ist deshalb eine bloss leichte Strafmilderung am Platz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – der als Mitverursacher der vorangehenden Notwehrlage ausserdem zur besonders schonenden Abwehr verpflichtet war – das Messer in äusserst gefährlicher Weise gegen C.________ einsetzte, weshalb auch inhaltlich von einem massiven Exzess auszugehen ist.