Der Beschuldigte sah sich einem Angriff durch C.________ ausgesetzt, da er von diesem zunächst am Kragen gepackt und mit der erhobenen Faust bedroht worden war und C.________ sodann seine Hand festhielt und ihn mit der freien Hand (weiterhin) hätte schlagen können. Allerdings konnte der Beschuldigte den Angriff beenden, indem er C.________ mehrere Schwedenküsse verpasste. Damit entfiel die Notwehrlage und die Grenze zum zeitlich extensiven Notwehrexzess wurde – wenn