Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt um 5 Monate zu reduzieren. 19.1.3 Tatverschulden unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Diesem Verschulden erschiene eine Strafe in der Höhe von 25 Monaten angemessen. 19.1.4 Strafmilderungsgründe Notwehrexzess Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr […], so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte sah sich einem Angriff durch C.___