___ verlangte («Wo isch Kolleg?») und ihm C.________ eher lästig war und im Weg stand, denn als echte Bedrohung erschien. Jedenfalls handelte der Beschuldigte erstelltermassen nicht aus Bestürzung über den Angriff von C.________. Aus welchen Beweggründen der Beschuldigte sich aber nicht mit den Schwedenküssen begnügte, muss offen gelassen werden. Dies wirkt sich damit weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts