122 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung von C.________ "nur" eventualvorsätzlich, was sich spürbar verschuldensmindernd auswirkt. Das Verschulden wiegt unter Berücksichtigung des Tatverschuldens noch gegen mittelschwer. Unter diesem Titel erscheint eine Reduktion der Strafe um 6 Monate angemessen.